Die Satzung

Satzung des Niederrhein-Chapter e.V.

§ 1 – Name und Sitz:

  • Der Verein trägt den Namen Niederrhein-Chapter e.V.
  • Er ist eingetragen im Vereinsregister.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld

§ 2 – Zweck des Vereins, Ziele und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist es, den Motorradsport und die Motorradtouristik durch entsprechende Veranstaltungen zu fördern und zu pflegen. Die Zusammenarbeit mit den Verkehrsbehörden und Institutionen mit gleichartigen Aufgabengebieten soll intensiv durchgeführt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, notwendige Änderungen bei der Formulierung und Anerkennungsverfahren sowie redaktionelle Änderungen vorzunehmen. 
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein hat sein Vereinslogo als Marke eingetragen.
  7. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

§ 3 – Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit und in der Lage ist, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken und den festgelegten Mitgliedsbeitrag und eventuelle Sonderleistungen zu zahlen.
  2. sie bereits Mitglied im alten H.O.G. Niederrhein- Chapter war, sie eine Harley-Davidson fährt oder der Partner eine Harley-Davidson fährt. (In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand)
  3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines an Ihn gerichteten schriftlichen, oder per E- Mail ( Internet ) gestellten Aufnahmeantrages. Ehrenmitglieder werden durch Zuwahl des Vorstandes aufgenommen.
  4. Für jedes neue Mitglied gilt eine Probezeit von 6 Monaten.

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Seine Meinung in allen Angelegenheiten des Vereins frei zu äußern.
  2. Als ordentliches Mitglied für alle in der Satzung genannten Wahlämter zu kandidieren und diese nach erfolgter Wahl nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
  3. Sich jederzeit beschwerdeführend an den Vorstand zu wenden.
  4. Die nach der Satzung vorgesehenen Leistungen zu erhalten.
  5. Für Schäden oder Unfallfolgen bei gemeinsamen Ausfahrten oder Veranstaltungen haftet das Mitglied selbst. Ein Haftungsausschluss gegenüber dem Verein gilt als vereinbart.
  6. Ordnungsgemäße, Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung zu akzeptieren und zu unterstützen sowie aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
  7. Die Zugehörigkeit durch tragen des Vereinslogos, (Kutte) ins besonders bei Veranstaltungen deutlich zu machen und an eventuelle, durch den Vorstand bestimmte Pflichtveranstaltungen teilzunehmen.

Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  2. Durch Tod eines Mitglieds
  3. Durch Ausschluss
    Bei Austritt hat das Mitglied die Möglichkeit den Vereinsaufnäher zurück zu geben. Der entrichtete Betrag wird erstattet. Das tragen der Vereinsaufnäher ist nach Beendigung der Mitgliedschaft untersagt.

Ausschluss der Mitgliedschaft:

  1. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund den Ausschluss beschließen.
  2. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, sich öffentlich Vereinsschädigend verhält, gegen die Satzung verstößt.
  3. Ein Antrag auf Ausschluss kann auch von jedem Mitglied unter ausführlicher Begründung und Beweislage schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
  4. Ausdrücklich wird auf das Recht der Gegendarstellung hingewiesen.
  5. Der Ausschlussantrag wird dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zugestellt und mit einer Frist von 6 Wochen zur Stellungnahme ermöglicht. Nimmt das Mitglied in dieser Zeit keine Stellung zu dem Antrag, wird diesem stattgegeben.

§ 5 – Beiträge

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Jahreshauptversammlung von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von einem Jahr festgelegt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig, in Härtefällen max. halbjährlich. Dieser ist auch zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres beginnt oder endet.
  4. Bleibt ein Mitglied länger als 12 Monate seinen Beitrag schuldig so scheidet es zum Ende des Kalenderjahres automatisch aus dem Verein aus. Der offene Betrag ist jedoch zu zahlen.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus max. 5 Personen
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Sicherheitsbeauftragtem
    • dem Geschäftsführer
    • dem Sekretär
  2. Zuständigkeit des Vorstandes
    • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
    • Er allein darf dem Verein betreffende Rechtsgeschäfte tätigen und gerichtliche und außergerichtliche Angelegenheiten für den Verein begleiten.
    • Er ist für die Durchführung aller Aufgaben und Anträge die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, angehalten, diese umzusetzen.
    • Er ist verantwortlich für das Verwalten des Vereinsvermögens, Erstellung des Haushaltplans für das Geschäftsjahr, Geschäfts- und Kassenbericht, Verwirklichung der Vereinsziele.
    • Er vertritt die Vereinsinteressen nach innen und außen.
    • Jeweils 2 Vorstandsmitglieder können den Verein vertreten.
  3. Beschlussfassung des Vorstands
    • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen.
    • Die Sitzungen sind vom 1.Vorsitzenden und/oder Geschäftsführer einzuberufen und zu leiten.
    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der 1.Vorsitzende und – oder der Geschäftsführer.
    • Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    • Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten.
  4. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt.
    • Wählbar ist jedes anwesende, volljährige Mitglied. Wiederwahl ist zulässig.
    • Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und in öffentlicher Wahl mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
    • Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus darf ein anderes Vorstandsmitglied die Funktion bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung wahrnehmen.

§ 8 – Die Kassenprüfer

  1. In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereins prüfen.
  4. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern und dem Vorstand das Ergebnis Ihrer Prüfung mitzuteilen.

§ 9 – Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet im 1.Quartal eines jeden Jahres statt. Zu Ihr wird jedes Mitglied schriftlich per Brief oder per E- Mail  oder per SMS mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin eingeladen.
  2. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören nachfolgende Punkte:
    • Wahl eines Versammlungsleiters
    • Jahresbericht des vergangenen Jahres des Vorstandes und Ausblick auf das laufende Jahr
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Aussprache über Berichte
    • Satzungsgemäße Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom Vorstand einberufen werden.
  • Die Notwendigkeit bestimmt der Vorstand.
  • Außerdem muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung verlangen.
  • Der Ablauf ergibt sich aus der Begründung und ist verfahrentechnisch wie in § 9 zu behandeln.

§ 11 – Protokoll

  • In allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen.
  • Es wird vom Sekretär oder einem Protokollführer geführt.
  • Es muss die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse enthalten und muss vom Vorstand unterschrieben werden.

§ 12 – Haftung

  • Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

§ 13 – Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erfolgen.
  • Nach der Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinvermögen einer ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Institution zu.

§ 14 – Satzungsänderung

  • Eine Satzungsänderung kann durch die einfache Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Vorausgesetzt, das mindestens 1/3 der Gesamtmitgliederzahl anwesend ist. In Ausnahmefällen, dies gilt ins besonders für § 2.3 der Satzung, die einfache Mehrheit des Vorstands.

Stand: Dezember 2022